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1. Abschnitt: Allgemeine Regelungen
Im 1. Abschnitt des JuSchG finden sich allgemeine Regelungen, insbesondere sind die wesentlichen Begriffsbestimmungen in § 1.
Danach sind Kinder Personen unter 14 Jahren und Jugendliche Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die einzelnen Regelungen des JuSchG eigene, dem jeweiligen Gefährdungstatbestand entsprechende Altersgrenzen setzen, die in der Praxis der Altersgrenze von 16 Jahren eine besondere Bedeutung zubemessen. (Vgl. dazu etwa: §§ 4,5,9,10,11,14 JuSchG und § 5 JMStV).
Personenberechtigte Personen sind regelmäßig beide Eltern (§ 1626 BGB), hier jedoch auch jeder von ihnen allein. (Zu anderen Begründungen der Personensorgeberechtigung vgl. die Vorschriften über den Pfleger (§ 1773) oder Vormund (§ 1671)).
Achtung: Für Ausländer mit Aufenthaltstitel bestimmt sich das Sorgerecht im Bereich des Jugendschutzes ebenfalls nach den Regelungen des BGB (Vgl. Art. 21 Einführungsgesetz zum BGB).
Erziehungsbeauftragte Person ist gemäß § 1 Abs. 4 jede Person über 18 Jahre. Dies kann jede volljährige Person sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt. Damit ist, soweit es nach JuSchG auf die Begleitung von Kindern und noch nicht 16jährigen Jugendlichen ankommt (z.B. in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und im Kino) ausreichend, wenn die begleitende Person erwachsen und ihre Beauftragung durch die personensorgeberechtigte Person glaubhaft ist.
Achtung Ausnahme: In zwei Ausnahmefällen ist die Begleitung durch personensorgeberechtigte Personen erforderlich! § 9 Abs. 2 (Abgabe von Alkohohl an Kinder und Jugendliche unter 16 z,B. Apfelwein oder Bier) und § 11 Abs. 2 (Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren dürfen an Filmveranstaltungen teilnehmen, die erst ab 12 freigegeben sind, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (Stichwort „parental guide“) setzen die Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person voraus.
Soweit nach JuSchG die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person erforderlich ist, ergibt sich die Prüfungs- und Nachweispflicht aus § 2 Abs. 1. Wer angibt, erziehungsbeauftragt zu sein, muss im Einzelnen angeben können, wann, wie und für welche Aufgaben er von wem den Auftrag erhalten hat.
Achtung! Veranstalter und Gewerbetreibende haben nach § 2 Abs. 2 in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. Auch wer irrtümlich annimmt, die jeweils maßgebliche Altersgrenze sei schon erreicht, kann wegen Fahrlässigkeit mit einem Bußgeld belegt werden, wenn Zweifel nicht ausgeräumt werden.
Bekanntmachungspflichten
Gemäß § 3 haben Veranstalter und Gewerbetreibende die im Folgenden dargestellten Aufenthalts- und Abgabeverbote, die für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen gelten, deutlich sichtbar durch einen Aushang bekannt zu machen.
2. Abschnitt: Jugendschutz in der Öffentlichkeit
Im zweiten Abschnitt finden sich die wesentlichen Verbote und Vorschriften, die von Veranstaltern, Gewerbetreibenden, den zuständigen Behörden und auch den Personensorgeberechtigten/Erziehungsbeauftragten zu beachten sind, wenn sich Jugendliche in der Öffentlichkeit aufhalten. Öffentlichkeit meint allgemein zugängliche Verkehrsflächen wie Straßen, Wege, Parks und Anlagen sowie unbeschränkt zugängliche Gebäude und Einrichtungen wie öffentliche Sportplätze, Kinos, Diskotheken, Gaststätten, Behörden etc.)
Adressaten der Verbote des 2. Abschnitts sind die jeweils verantwortlichen Personen, also diejenigen, die jeweils in der Lage sind, Kindern und Jugendlichen den Aufenthalt oder die Betätigung (den Konsum) zu gestatten. Verstöße gegen die Verbote sind eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat, wenn sie von Veranstaltern oder Gewerbetreibenden begangen werden oder wenn erwachsene Personen einschließlich der Eltern ein solches Verhalten von Kindern und Jugendlichen herbeiführen oder fördern. (Siehe dazu den 6. Abschnitt, insb. § 28 JuSchG)
Der 2. Abschnitt des JuSchG enthält neben Abgabeverboten für Alkohol- und Tabakwaren (vgl. §§ 9 und 10) auch Aufenthaltsverbote für Minderjährige in Gaststätten (§ 4), auf öffentlichen Tanzveranstaltungen (§ 5), in Spielhallen (§ 6) und bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und Betrieben (§ 7). In § 8 JuSchG, der die Regelung des alten § 1 JöschG ersetzt, findet sich die Befugnis für die Polizei, zur Gefahrenabwehr an jugendgefährdenden Orten tätig zu werden.
Aufenthaltsverbote:
Hier hat der Gesetzgeber zum Teil versucht, vermittelnd einerseits zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche sich ohne Anlass in Gaststätten oder bei Tanzveranstaltungen aufhalten, andererseits aber in Situationen wo dies mit dem Einverständnis der erziehungsberechtigten Personen geschieht, den Aufenthalt zu gestatten. Die Vorschrift dient vor allem der Alkoholprävention. Aufenthalt setzt grundsätzlich ein längeres Verweilen voraus und nicht nur ein Betreten z.B. um eine Nachricht zu übermitteln.
Aufenthaltsverbot in Gaststätten
Gemäß § 4 JuSchG ist der Aufenthalt in Gaststätten Kindern und Jugendlichen nur unter engen Voraussetzungen möglich. Nach Abs. 1 gilt grundsätzlich ein Aufenthaltsverbot (siehe dazu auch die Tabelle im Anschluss) für Minderjährige in Gaststätten.
Gaststätten sind alle Betriebe des Gaststättengewerbes, also Schank- und Speiswirtschaften und Beherbungsbetriebe.
Siehe dazu § 1 Gaststättengesetz (Fachhandbuch Bd. 4)
§ 1 Abs. 1 lautet:
Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)
Zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder
Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
§ 1 Abs. 2 lautet:
Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Achtung Ausnahme:
Keine Gaststättenerlaubnispflichtigen Betriebe sind Stehcafes und Metzgereien mit Stehtischen u.ä.
Nach § 2 Gaststättengesetz brauchen nämlich Personen keine Gaststättenerlaubnis, die Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Mischgetränke oder unentgeltliche Proben oder alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreichen. Ebenfalls braucht keine Gaststättenerlaubnis, wer, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft des Lebensmittelhandels oder –handwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.
Zulässig ist der Gaststättenaufenthalt von Minderjährigen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 (In Begleitung personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Person.) und Abs. 2 a (Auf Reisen oder bei einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendpflege.)
Nach Abs. 3 gilt allerdings ein absolutes Verbot des Aufenthalts Minderjähriger in Nachtbars und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben. Vergleichbare Vergnügungs-Betriebe sind etwa Striptease-Bars, Table-Dance-Clubs, Sexclubs etc.
Aufenthaltsverbot bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
Gemäß § 5 gilt grundsätzlich ein Aufenthaltsverbot bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, also etwa in Diskotheken (hier gilt zugleich § 4) oder bei öffentlichen Bällen. Zu den Ausnahmen (Begleitung durch Personensorgeberechtigte) etc. siehe ebenda und in der Tabelle am Schluss.
Anwesenheitsverbot in öffentlichen Spielhallen
Gemäß § 6 JuSchG gilt ein absolutes Anwesenheitsverbot für Minderjährige in öffentlichen Spielhallen. (Vgl zum Begriffe der Spielhalle § 33i Abs. 1 der Gewerbeordnung in Bd. 4 des Fachhandbuchs.)
Nicht unter den Spielhallenbegriff fallen dem Sportbetrieb dienende Räume (z.B. Kegel- oder Billiardräume). Fraglich ist, inwieweit Internet-Cafes darunter fallen können. In Frankfurt geht das Ordnungsamt zur Zeit noch regelmäßig davon aus, dass hier Information und Kommunikation im Vordergrund stehen und es sich daher regelmäßig nicht um Spielhallen geht. An anderen Orten in der BRD wird das durchaus anders gesehen. Zum Teil gibt es sogenannte Internet Cafes, in denen nur Computer mit Spielmöglichkeiten aber ohne Internetanschluss stehen.
Anwesenheitsverbot bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in jugendgefährdenden Gewerbebetrieben.
Nach § 7 JuSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Damit soll ein gezieltes Vorgehen gegen Gefährdungen der Jugend ermöglichen die z.B. im Zusammenhang mit Drogenhandel oder –konsum, Jugendprostitution oder Gewaltdelikten stehen und nicht durch Anwendung der §§ 4, 5 oder 6 und 9 bis 13 JuSchG bekämpft werden können.
Verstöße gegen diese Aufenthaltsverbote können nach Maßgabe von Straf- und Bußgeldvorschriften (bis 50 000 Euro) geahndet werden (vgl. §§ 27 und 28 JuSchG) Kinder und Jugendliche werden nicht bestraft.
Abgabeverbote
Durch die in den §§ 9 und 10 geregelten Abgabeverbote für Alkohol und Tabak an Minderjährige soll der gesundheitsgefährdende Konsum beschränkt werden und gesundheitliche Schäden durch Suchtverhalten vermieden werden.
Ein absolutes Abgabeverbot für Alkohol gilt für branntweinhaltige Getränke (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1), davon erfasst sind zunächst alle Getränke, die durch Destillation gewonnen werden. Z.B. Rum, Wodka, Weinbrand. Darüber hinaus aber auch alle „Mixgetränke“, die mit Branntwein versetzt sind. Z.B. Longdrinks, Alco-Pops, Punsch, Grog etc. Ebenso gehören dazu Lebensmittel, die Weinbrand in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, so etwa Eisbecher mit Likör. Andere alkoholische Getränke i.S.d. § 9 Abs. 1 sind z.B. Wein, Sekt, Apfelwein und Bier.
Der Schutz vor Tabakkonsum wird durch § 10 geregelt. Als Besonderheit ist hier insbesondere auf die Übergangsvorschrift im Hinblick auf die Abgabe von Tabak in Automaten hinzuweisen. Da ein erheblicher Anteil des Absatzes an Tabakwaren in Deutschland über Automaten stattfindet soll dieser Vertriebsweg in Zukunft eingeschränkt werden. (vgl. § 10 Abs. 2) Wegen der hohen zu erwartenden Vertriebskosten gilt das Verbot erst ab 2010.
Straf- und Bußgeldvorschriften für Veranstalter und Gewerbetreibende finden sich in §§ 27 und 28 JuSchG.
Eingriffsermächtigung für die Polizei
Wesentliche (generalklauselartige) Befugnis für die Polizei ist
(Achtung: Neu!) § 8 JuSchG.
Tatbestandsvoraussetzungen:
Kinder oder Jugendliche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2)
an einem jugendgefährdenden Ort (=ein Ort, an dem eine unmittelbare Gefahr für körperliche, geistige oder seelische Wohl droht.
Rechtsfolge:
Erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
ggf. anhalten zum Verlassen des Ortes (Spezialvorschrift zu § 31 Abs. 1 HSOG)
ggf. einem Erziehungsberechtigten oder dem Jugendamt zuführen (letzteres bei Nichterreichbarkeit von Erziehungsberechtigten.
(Spezialvorschrift zu § 32 HSOG)
Im Hinblick auf die gemäß § 8 von der Polizei zu treffenden Maßnahmen ist beachten, dass ein Eingriffsermessen dann nicht mehr besteht, wenn es sich um den Aufenthalt eines Minderjährigen an einen jugendgefährdenden Ort handelt („hat“).
Was als jugendgefährdender Ort einzustufen ist, muss regelmäßig einzelfallbezogen entschieden werden, Beispiele sind etwa: Treffpunkte von Drogensüchtigen (z.B. auf Bahnhofstoiletten), Rotlichtviertel, Gaststätten oder Spielhallen, in denen sich ein kriminelles Milieu gebildet hat, Internet-Cafes, in denen unzureichende technische Nutzungskontrolle oder Aufsicht herrscht. Indiz für jugendgefährdende Orte sind auch Verstöße gegen die Aufenthalts- und Abgabeverbote.
Exkurs zum polizeilichen Vorgehen zur Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften nach dem Jugendschutzgesetz
Betreten von Geschäftsräumen zur Kontrolle
Soweit die Polizei zu Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Geschäftsräume betreten muss, kann dies auf das hessische Ausführungsgesetz zum JuSchG gestützt werden, dass im Fachhandbuch direkt im Anschluss abgedruckt ist. Die Ermächtigung ergibt sich dort aus § 2 Abs. 1 HAG. Nach umstrittener Auffassung ist es auch möglich, das Betreten zur Kontrolle über § 38 Abs. 7 HSOG zu rechtfertigen.
Identitätsfeststellungen bei vermutlich Minderjährigen
Zur Kontrolle der Einhaltung von Altersgrenzen wird es regelmäßig notwendig sein, die Identität von Personen festzustellen. Als spezielle Ermächtigungsgrundlage kann insoweit § 18 Abs. 1 2. Alt. HSOG i.V.m. § 8 JuSchG herangezogen werden.
3. Abschnitt: Jugendschutz im Bereich der Medien.
Im dritten Abschnitt finden sich Bestimmung über den Jugendschutz bei Filmveranstaltungen und im Hinblick auf das Angebot an Bildträgern wie Videokassetten etc.
An Kinoaufführungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Kinder und Jugendliche nicht teilnehmen, wenn die Filme keine Jugendfreigabe für ihre Altersgruppe haben. (Achtung: Ausnahme für 6 bis 12 jährige „parental guide“, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person (in der Regel sind dies die Eltern) begleitet werden. Vgl. dazu § 11 Abs. 1 und 2 JuSchG.
Erheblich erweitert und verschärft wurden die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen. Dies können Trägermedien (Bücher, Videos, CDs etc. sein, die den Krieg verherrlichen, die Menschen in Menschenwürde verletzender Weise darstellen oder Kinder und Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen. (Vgl. insb § 15 Abs. 2)